Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG
Stand 01.01.2022
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma
C.W. Stolte GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma
C.W. Stolte GmbH & Co. KG 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG insoweit ihr Einverständnis schriftlich erklärt hat.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
4. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Frachtversicherung.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerung von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
§ 4 Lieferzeiten
1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt. Zeichnet sich eine Verzögerung der Lieferung ab, teilt dies die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG oder deren Unterlieferanten eintreten.
§ 5 Versand und Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
§ 6 Mängelansprüche
1. Ist die von Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nur dann geltend gemacht werden, wenn sie der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG unverzüglich nach Lieferung angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB. Ansonsten – im Falle verdeckter Mängel – sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers Mängel der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG unverzüglich ab deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB). Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen, sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG beruhen, sind sowohl gegen die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Nummern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung von einem vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG ab.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG unentgeltlich vor. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG gehörenden Waren steht der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG im Verhältnis des Faktorenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Nummer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
5. Wenn der Wert der für die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG die Gegenstände zurückzugeben.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG nach
Rechnungserstellung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zu bezahlen – oder innerhalb von
30 Tagen netto.
2.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
3. Wenn der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
5. Die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschaden der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG bestrittene Gegenforderung handelt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Der Gerichtsstand ist Remscheid.
4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Firma C.W. Stolte GmbH & Co. KG und Besteller nicht berührt.
C.W. Stolte GmbH & Co. KG – Koenigstrasse 156 B – D-42857 Remscheid